Das neue Gesetz über die Vollstreckung ausländischer Urteile in Marokko: Leitfaden zur neuen Zivilprozessordnung Nr. 58.25

Inhaltsverzeichnis

Die neue Zivilprozessordnung Nr. 58.25 wurde offiziell veröffentlicht am Amtliches Bulletin Marokkanisches Gesetz Nr. 7485 vom 23. Februar 2026, nach seiner Verkündung durch den Sharifian Dahir Nr. 1.26.07. Dieser Text tritt offiziell sechs (6) Monate nach seiner Veröffentlichung, also am 23. August 2026, in Kraft. Es enthält wesentliche Änderungen, die das Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Urteile in Marokko vereinfachen sollen.

Diese Reformen betreffen insbesondere Scheidungs- und Ehescheidungsverfahren für im Ausland lebende Marokkaner. Sie zielen außerdem darauf ab, die Bearbeitung von Berufungen zu beschleunigen, insbesondere durch die Begrenzung der Berufungsfrist auf nur einen Monat.

Das Rechtsleitfaden stellt die wichtigsten Bestimmungen dar Artikel 451 bis 456 des neuen marokkanischen Zivilprozessgesetzes. Es hebt die erforderlichen Voraussetzungen, die beizufügenden Unterlagen sowie die vom Gesetzgeber für bestimmte Fälle vorgesehenen Sonderregelungen hervor. Familie und Scheidung im Ausland ausgesprochen.

Voraussetzungen für die Vollstreckung ausländischer Urteile im Lichte des neuen Gesetzes 58.25

in Übereinstimmung mit demArtikel 451 Nach der neuen Zivilprozessordnung kann keine gerichtliche Entscheidung eines ausländischen Gerichts im Königreich Marokko vollstreckt werden, ohne dass zuvor eine Vollstreckungsformel vom Obersten Gerichtshof erteilt wurde. Marokkanische Justiz.

L'Artikel 453 In diesem Zusammenhang werden strenge Bedingungen festgelegt, die eine echte Kontrollgarantie vor der Erteilung des Exequatur darstellen:

  1. Gerichtsbarkeit Die ausländische Gerichtsbarkeit darf nicht über einen Streitfall entschieden haben, der in die ausschließliche Zuständigkeit marokkanischer Gerichte fällt.
  2. Das Fehlen von Betrug Die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands darf keine Täuschung oder keinen Betrug erkennen lassen, der darauf abzielt, die Anwendung marokkanischen Rechts zu umgehen.
  3. Die Wahrung der Verteidigungsrechte Der marokkanische Richter muss sicherstellen, dass die Parteien des ausländischen Streitfalls ordnungsgemäß vorgeladen und wirksam vertreten wurden.
  4. Der Erwerb der Rechtskraft (res judicata). Das ausländische Urteil muss gemäß dem Recht des Landes, in dem es ergangen ist, endgültig sein und darf keiner ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen.
  5. Das Fehlen eines Konflikts mit einer marokkanischen Entscheidung Die ausländische Entscheidung darf nicht im Widerspruch zu einem Urteil oder einer gerichtlichen Entscheidung stehen, die bereits von einem marokkanischen Gericht in der gleichen Sache und zwischen den gleichen Parteien ergangen ist.
  6. Achtung der marokkanischen öffentlichen Ordnung Das ausländische Urteil darf keine Bestimmung enthalten, die der öffentlichen Ordnung des Königreichs Marokko widerspricht.
  7. Einhaltung internationaler Konventionen Die Entscheidung darf nicht gegen internationale Übereinkommen verstoßen, die zwischen Marokko und dem betreffenden ausländischen Staat ratifiziert wurden, als sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
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Erforderliche Dokumente für die Einreichung eines Vollstreckungsantrags

L'Artikel 453 (Absatz 2) Darin ist ausdrücklich festgelegt, dass dem Vollstreckungsantrag mehrere offizielle Dokumente beigefügt werden müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Folgende Teile sind herzustellen:

  • Eine offiziell zertifizierte Sendung Dies ist eine offizielle Abschrift des ausländischen Urteils oder Gerichtsbeschlusses, die die Siegel der ausstellenden Gerichtsbarkeit trägt.
  • Die Bescheinigung über den Ausschluss des Rechtsmittels oder die Bescheinigung über die Rechtskraft Dieses Dokument bestätigt offiziell, dass gegen das Urteil kein Einspruch, keine Berufung und keine Revision vor dem Kassationsgericht eingelegt wurde.
  • Beglaubigte Übersetzung Alle Dokumente und Materialien müssen vollständig und präzise ins Arabische übersetzt werden. Diese Übersetzung muss von einem bei den marokkanischen Gerichten zugelassenen, vereidigten Übersetzer als beglaubigte Abschrift bestätigt werden.

Die verfahrenstechnische Revolution bei Scheidungs- und Familienrechtsurteilen für im Ausland lebende Marokkaner

Die neue Zivilprozessordnung Nr. 58.25 führt eine bedeutende Änderung im Bereich der Ehescheidung ein, um die Rechte von im Ausland lebenden Marokkanern zu schützen. Gemäß derArtikel 454Gegen die in diesen Fällen angeordnete Vollstreckung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. einschließlich der Staatsanwaltschaft, in seinem Abschnitt über die Beendigung der Ehebeziehung. Das Ministerium Öffentlich Ein Rechtsmittel kann nur dann eingelegt werden, wenn die Anordnung gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Diese Regel stellt eine radikale Neuerung dar. Nach dem alten Gesetzbuch (Artikel 430) war das Verfahren kollegial und unterlag den üblichen Rechtsbehelfsverfahren.

In der Praxis bedeutet dies, dass, sobald der Ehemann oder die Ehefrau in Marokko den Exequaturbeschluss für die im Ausland ausgesprochene Scheidung erhält, die Entscheidung über die Scheidung in Marokko vollstreckt wird. Auflösung der Ehe wird sofort endgültig und vollstreckbar. Die andere Partei kann weder gegen die administrative Transkription noch gegen den Abschluss einer neuen Vereinbarung Einspruch erheben. mariage au Maroc.

Gerichtsbarkeit und Urteilsverfahren

Das neue Gesetz präzisiert das Verfahren für Vollstreckungsanträge, um die Geschwindigkeit und Effizienz der Justiz zu verbessern.

  • Die zuständige Justizbehörde Bei Scheidungsurteilen, Sikhaq-Urteilen, Khul'-Urteilen oder Nichtigkeitsurteilen wird der Antrag vor dem Gericht eingereicht. Präsident des Gerichts erster Instanz (oder seines Beauftragten) des Wohnsitzes, Aufenthaltsortes, Vollstreckungsortes oder Ortes der Eheschließung des Angeklagten.
  • Die Vorladung der Parteien Der Präsident des Gerichts lädt den Angeklagten gegebenenfalls vor, um dessen Verteidigung anzuhören.
  • Die Entscheidungszeit Der Präsident des Gerichts ist verpflichtet, über den Antrag auf Vollstreckung in Angelegenheiten der folgenden Art zu entscheiden: Scheidung in einem eine Woche Verzögerung ab dem Datum der Einreichung.
  • Schnelles Gerichtsverfahren im Berufungsverfahren Im Falle einer Berufung gegen Vollstreckungsentscheidungen in anderen Angelegenheiten (Zivil- und Handelssachen)Artikel 451 (Absatz 3) erfordert, dass das Berufungsgericht (oder der erste Präsident) in einem Fall entscheidet. maximale Laufzeit von einem Monat (dreißig Tage) ab dem Datum der Überweisung.
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Verfahrensvergleich: Die Vollstreckung ausländischer Urteile

Verfahrensachse

Altes Verfahren (Gesetz von 1974 in der geänderten Fassung)

Neues Verfahren (Gesetz 58.25 von 2026)

Entscheidungsgremium (Familienangelegenheiten)

In kollegialer Weise dem Gericht erster Instanz vorgelegt.

Regiert von der Präsident des Gerichts erster Instanz in Form eines Schnellrezepts (mit einer Verzögerung von einer Woche).

Rechtsmittel gegen ausländische Scheidungsurteile

Vorbehaltlich der den Parteien zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsbehelfe.

Ohne jegliche Rechtsmittel die Auflösung von Ehen betrifft, außer durch die Staatsanwaltschaft im Falle eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung.

Frist für Berufungsentscheidungen (ausgenommen Scheidungsfälle)

Da keine strikten Fristen gelten, verlängert sich die Dauer des Verfahrens mitunter.

Das Berufungsgericht ist verpflichtet, über die Berufung in einem strikte Frist von einem Monat (30 Tagen).

Im Ausland abgeschlossene Urkunden und Verträge

Durchsetzbar nach Überprüfung durch das Gericht erster Instanz (früherer Artikel 432).

Bestätigung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit von Präsident des Gerichts (oder sein Beauftragter), über diese Handlungen zu entscheiden (Artikel 455).

Im Ausland abgeschlossene Verträge und Urkunden

Der neue Kodex bestätigt in seinem Artikel 455dass im Ausland vor der Zuständigkeit der Amtsträger abgeschlossene Handlungen und Verträge ausgeführt werden können haben Marokko Nachdem der Präsident des zuständigen Gerichts erster Instanz die Vollstreckungsformel erteilt hat, verlangt das neue Gesetz den Nachweis der Rechtswirksamkeit des Gesetzes in dem Land, in dem es erlassen wurde, sowie die Zusicherung, dass es nicht gegen die öffentliche Ordnung Marokkos verstößt.

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